Wenn ein Anwalt ein persönliches Interesse daran hat, dass die Absicht seines Mandanten durchgesetzt wird, könnte man von Befangenheit reden. In meinem Fall geht es um diesen Blog unter www.tratsch.ch
Der Mandant des Anwaltes behauptet, diese Domain über die Handelsplattform Sedo gekauft zu habe, was erwiesenermassen nicht stimmen kann, da ich die Domain bereits früher an meine eigene Firma verkauft habe (siehe whois). Man kann eine Sache nur einmal verkaufen und dies entspricht dem sog. wesentlichen Erklärungsirrtum.
Die Firma stellt mir die Domain nur zur Verfügung, was noch kein Eigentum daran ableitet.
Letztes Jahr habe ich seinen Mandanten kritisiert, der Domains von Bundesräten registriert und diese zum Kauf anbietet. Das ist nich nur moralisch verwerflich sondern auch verboten (Namensrecht, Domaingrabbing).
Dieses Vorgehen hat der Bundesrat erst diese Woche unterbunden. Der Anwalt dieses Domaingrabbers hat mir mit rechtlichen Schritten gedroht, dass ich diesen und weitere Fälle publik gemacht habe. Ich wiederum kritisierte den Anwalt der Kanzlei Valentin Landmann meinerseits hier auf diesem Blog, dass die Kanzlei Landmann somit strafbare Handlungen schützt und die Meinungsfreiheit rechtschaffener Bürger behindert.
Aus diesem Grund ist der Anwalt der Kanzlei von Valentin Landmann befangen, da er nun nicht nur im Interesse seines Mandanten handelt, sonder auch in seinem persönlichen Interesse.
Einmal mehr eine fragliche Gratwanderung im Grenzbereich der Kanzlei Valentin Landmann.