Webtiser: Was kostet die Domain maximizer.ch ?

Webtiser verkauft CRM Software-Lösungen unter dem Namen Maximizer und ist seit 2010 Lizenznehmer der Firma Maximizer UK.
Da wäre es doch gut, die Domain maximizer.ch zu haben, dachte sich Webtiser Ende Februar 2013. Sie schrieb mich an und verlangte die sofortige Herausgabe der Domain. Da sie die Software mit dem Namen Maximizer verkaufen würden, hätten sie das Anrecht auf diesen Domainnamen, so die Begründung. Sie hätten zwar nicht ein Markenrecht, aber ein Nutzungsrecht am Namen Maximizer… Nunja, meine Domain ist seit dem Jahr 2001 aktiv, siehe Wayback
Freundlicherweise klärte ich den Herrn über sein rechtliches Unwissen betreffend Markenrecht- und Domainrecht auf und kam ihm mit dem Preis entgegen, der Sofortkaufpreis wäre nur noch Fr. 500.- gewesen.
Stattdessen beschimpfte mich der Herr der Firma Webtiser und drohte mich zu verklagen, wenn ich nicht sofort die Domain maximizer.ch an die Firma Webtiser übertragen würde.
Dummerweise schrieb ich dann auf meinem Blog, dass der Herr mit seinem Handeln der Firma Webtiser schade und ein Dummkopf sei.

Darauf hat der Herr von Webtiser nur gewartet, jetzt hatte er etwas gegen mich in der Hand! Die Strafklage wegen Ehrverletzung!
„Wenn Sie uns nicht sofort die Domain maximizer.ch herausgeben, werden wir Sie wegen Ehrverletzung verklagen!“

Uups, ich löschte sofort die angebliche Beleidigung und entschuldigte mich.
Nicht gut, da es ja eigentlich nur um die Domain maximizer.ch geht, also Strafklage wegen Ehrverletzung!!!

Ich muss also bei der Polizei antraben und Rechenschaft zur Dummkopf-Aussage machen.

Was werde ich wohl sagen?

1. Ich muss den Wahrheitsbeweis erbringen, dass der Herr ein Dummkopf ist.
2. Die Polizei wird den Tatbestand der Nötigung als Offizialdelikt in die Akte nehmen und von sich aus eine Strafuntersuchung einleiten gegen die Firma Webtiser.

Wie könnte mein nächster Blogpost heissen: Webtiser wegen Nötigung angeklagt?
Ob sich das wohl gut macht und eine Vertrauensbasis für die Kunden ist…?

 

 

Webtiser: Wahrheitsbeweis für „Dummkopf“

Wahre ehrverletzende Behauptungen sind rechtmässig. Kann der Äusserer den Wahrheitsbeweis erbringen, also dartun, dass seine Äusserungen den Tatsachen entspricht, so ist er nicht strafbar.
Ich habe zwar die Dummkopf Äusserung an einen Webtiser Mitarbeiter bereits zurückgenommen und mich entschuldigt, wenn ich aber wegen Ehrverletzung angeklagt werden sollte, müsste ich zu meiner Verteidigung den Wahrheitsbeweis erbringen.

Definition Dummkopf:
Aus dem Lateinischen bedeutet Dummkopf etwa „Laie“, „Stümper“ oder „unwissender Mensch“.
Wenn ein Mensch eine Nötigung (Offizialdelikt) begeht, kann das als dumm bezeichnet werden.
Wenn ein Mensch ein Recht in Anspruch nimmt, das er gar nicht hat, kann das als dumm bezeichnet werden.
Wenn ein Mensch im Auftrag einer Firma Rechtsmissbrauch begeht, kann das als dumm bezeichnet werden.

Frage:
Möchten Sie amtlich, öffentlich und in alle Ewigkeit den Titel Dummkopf tragen?

Webtiser: „Ehrverletzung“ = straflos – Nötigung = Offizialsdelikt!

Die Firma Webtiser ist leider etwas schwer von Begriff!
Zuerst droht sie mir, dass ich die Domain maximizer.ch herausgeben müsste, da ich in einem Rechtsfall so oder so den Kürzeren ziehen würde. (Webtiser hat keine Markenrechte an Maximizer!!!)
Diese dumme Äusserung veranlasste mich zu schreiben, dass derjenige ein Dummkopf sei, was ich aber zwischenzeitlich zurückgenommen habe und mich dafür entschuldigte.

Wenn mich die Firma Webtiser jetzt aber wegen Ehrverletzung verklagen würde, was sie ja bereits androhte, würde sie definitiv den Kürzeren ziehen.
Denn erstens hat mich Webtiser zu dieser Äusserung provoziert, zweitens ist meine Behauptung belegbar und drittens habe ich die Äusserung gelöscht und mich entschuldigt.
Die Sache ist somit vom Tisch.

Bei einer möglichen Strafanzeige müsste ich allerdings zu Protokoll geben, dass mich die Firma Webtiser genötigt hat, die Domain maximizer.ch herauszugeben, ansonsten sie mich wegen Ehrverletzung verklagen würde.
Da eine Nötigung, im Gegensatz zu einer Ehrverletzung, ein Offizialsdelikt ist, müsste die Polizei von sich aus gegen die Firma Webtiser ermitteln und eine Strafklage erheben.

Und schon wieder schneidet sich die Firma Webtiser ins eigene Fleisch.
Gemäss Rechtsauslegung könnte man solche Leute mit Tiernamen oder Körperöffnungen betiteln, was ich aber aus Rücksicht zu den zartbesaiteten Herren der Firma Webtiser mal sein lasse.

Webtiser = Error